für die Verbandsgemeinden schwer lastende Konsequenzen haben. Zusammenfassend kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz mit den Korrekturen für die Jahre 2018 bis 2020 ist somit auch unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes nicht zu beanstanden. 7. Ergebnis Nach dem Geschriebenen erweist sich die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Mai 2022 als rechtmässig. Die Beschwerde vom 1. Juli 2022 ist daher abzuweisen. 8. Kosten