Die Vorinstanz hat nicht erkannt und auch nicht erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer gesetzeswidrig für fiktive Fälle Fallpauschalen abrechnete. Ihre Zusicherung bezog sich nicht auf das Erfassen von fiktiven Fällen, sondern darauf, dass die Anzahl Dossiers der Sozialhilferechnung mit der differenzierten wirtschaftlichen Hilfe übereinstimmen muss. Was sich ohne Weiteres aus den Weisungen des Direktors in der BSIG-Nr. 8/860.1/16.1 ergibt und selbstredend sein dürfte; die Anzahl Dossiers wirtschaftliche Hilfe 107 Sozialhilferechnung 2017 (Vorakten 1.0) und differenzierte wirtschaftliche Hilfe 2017 (Vorakten 1.1)