Hierauf hat die Vorinstanz am 3. April 2018 geantwortet, dass sie die Fallzahlen des Beschwerdeführers aufgrund der Angaben in der Sozialhilferechnung und der differenzierten wirtschaftlichen Hilfe plausibilisiert habe und die Zahlen nun den rechtlichen Bestimmungen entsprächen. Zudem verwies sie für die Bemessung und den Vollzug der Besoldungskosten auf die rechtlichen Bestimmungen gemäss SHV i.V.m. den Weisungen des Direktors in den BSIG-Nr. 8/860.1/6.1 und BSIG-Nr. 8/860.111/1.2 und wies darauf hin, dass es Sache der Gemeinden sei, zu gewährleisten, dass die Programmierung den gesetzlichen Vorgaben und Falldefinitionen entspreche.