Diese Folgen würden sich umso weniger rechtfertigen, als sich der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Vorinstanz mit gebotener Sorgfalt über die fehlerhafte Verfügung Gedanken gemacht und die Vorinstanz auf mögliche Probleme aufmerksam gemacht habe. Er dürfe sich auf die schriftliche Zusicherung der Vorinstanz verlassen und habe in diesem Sinne Anspruch auf den Schutz des behördlich geschaffenen Vertrauens.102