6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die Korrektur der Fallzahlen selbst angeordnet. Er habe die Vorinstanz über die Unstimmigkeiten mit Schreiben vom 19. März 2018 in Kenntnis gesetzt und im Vertrauen auf die schriftliche Zusicherung der Vorinstanz vom 3. April 2018 die Fallzahlen weiterhin gemäss den entsprechenden Vorgaben erhoben. Die für die Jahre 2018 und 2019 durchgeführten Revisionen seien ohne Beanstandungen geblieben.101