Die Vorinstanz hat die Korrekturen aus diesem Grund unter der Rubrik «PraktikantInnen» verbucht. Es wäre zwar wünschenswert, Korrekturen könnten unter einer passenden Kategorie verbucht werden, doch letztlich handelt es sich nur um eine Darstellungsfrage. Die nachträgliche Korrekturmöglichkeit ist gesetzlich vorgesehen. Aus der Tatsache, dass die gesetzliche Möglichkeit nicht optimal in der verwendeten Tabelle abgebildet ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Endergebnis ist die Berechnung des lastenausgleichsberechtigten Betrags korrekt und unter Beizug der E-Mail