Hierzu ist folgendes festzuhalten: Das AIS bestimmt den lastenausgleichsberechtigten Betrag, indem es den Durchschnitt der lastenausgleichsberechtigten Aufwände der letzten zwei Jahre bestimmt.87 Die vom Beschwerdeführer erwähnte Tabelle «Aufstellung über die dem Lastenausgleich pro 2021 unterliegenden Sozialhilfeaufwendungen und -erträge» in Beilage 2D der angefochtenen Verfügung ist zur Berechnung dieses Durchschnitts konzipiert und mit Formeln hinterlegt. Für die Berechnung des lastenausgleichsberechtigten Betrags wird vorliegend auf den Durchschnitt der Jahre 2020 und 2021 abgestellt, weshalb die Jahre 2018 und 2019 in der Tabelle nicht abgebildet sind.