im Sinne des Gesetzgebers, der eine einfache rasche Korrekturmöglichkeit normieren wollte. Die Praxis der Vorinstanz, Korrekturen ohne Änderung der ursprünglich fehlerhaften Verfügung jeweils im Jahr nach Feststellung des Korrekturbedarfs zu berücksichtigen, ist die einzig praktikable Korrekturmöglichkeit. Rechnerisch sind die finanziellen Auswirkungen dieselben und auch bezüglich der Verfahrensrechte ist keine Benachteiligung zu verzeichnen. Demnach ist die Praxis der Vorinstanz nicht zu beanstanden.