Tatsächlich mag das Vorgehen der Vorinstanz mit Blick auf die allgemeine Bestimmung von Art. 56 VRPG (Wiederaufnahme), wonach die ursprünglich rechtskräftige fehlerhafte Verfügung geändert oder aufgehoben werden muss, erstaunen.85 Vorliegend lässt das Lastenausgleichssystems jedoch keine andere (praktikable) Korrekturmöglichkeit zu: Wie in Erwägung 5.2.2.4 ausgeführt, beeinflusst jede Korrektur des lastenausgleichsberechtigten Aufwands stets auch die Berechnung des Gemeindeanteils.