Die Vorinstanz hat die entsprechende Korrektur praxisgemäss in der Verfügung über die Abrechnung der Sozialhilfeaufwendungen für das Jahr 2021 vorgenommen und die ursprünglich fehlerhaften Verfügungen für die Jahre 2018, 2019 und 2020 unberührt gelassen. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich, das bernische kantonale Recht sehe keine Möglichkeit vor, eine möglicherweise fehlerhafte Verfügung im Rahmen eines anderen Verfügungsverfahrens, das einen anderen Sachverhalt regle, gewissermassen «en passant» gleich auch noch zu korrigieren.84