mit dem Abzug wird die Gesamtsumme des Lastenausgleichs kleiner. Folglich fallen auch der Gemeindeanteil respektive die Gemeindeanteile kleiner aus. Die in Art. 32 Abs. 2 FILAG in allgemeiner Form für sämtliche Bereiche des Lastenausgleichs festgehaltene Korrekturmöglichkeit von «Gemeindeanteilen» ist weit zu verstehen und muss auch die Korrektur des lastenausgleichsberechtigten Aufwandes erfassen.