5.2.2.4 Nach dem Geschriebenen kann das AIS gestützt auf Art. 32 Abs. 2 FILAG die Gemeindeanteile beim Lastenausgleich, die auf Grund falscher Berechnungsgrundlagen festgesetzt worden sind, bis fünf Jahre nach Festsetzung durch Verfügung korrigieren. In welcher Form die Kontrolle stattgefunden hat, ist unerheblich. Nachfolgend ist aufzuzeigen, dass «Gemeindeanteile beim Lastenausgleich» auch die Korrektur des lastenausgleichsberechtigten Aufwandes respektive der Differenzbeträge mitumfasst.