Eine andere Auslegung würde überdies Fragen bezüglich Gleichbehandlung aufwerfen; käme es doch einer unsachlichen Differenzierung gleich, wenn allfällige vor Ort festgestellte Fehler korrigiert, während aufgrund der Prüfungsunterlagen festgestellte Fehler nicht korrigiert werden dürften. Sinn und Zweck von Art. 32 Abs. 2 FILAG ist daher zweifelsohne die rasche, einfache Korrektur von fehlerhaften rechtskräftigen Verfügung unabhängig von der Art der Kontrolle. Wobei zu berücksichtigen ist, dass Art. 32 Abs. 2 FILAG als «Kann-Bestim- mung» keine regelmässige und umfassende Prüfpflicht des Kantons vorsieht.79