Dass sich die Korrekturmöglichkeit nach Art. 32 Abs. 2 FILAG nicht ausschliesslich auf Kontrollen vor Ort beschränken kann, wird schliesslich auch mit Blick auf den unter Erwägung 5.1.2 beschriebenen Ablauf des Lastenausgleichs deutlich: Die Daten der Gemeinden werden jeweils erst im Nachgang an die Verfügung kontrolliert. Eine Kontrolle der eingereichten Prüfungsunterlagen wäre in den meisten Fällen vergeblich, wenn es die einfache Korrekturmöglichkeit nicht gäbe. Eine andere Auslegung würde überdies Fragen bezüglich Gleichbehandlung aufwerfen;