Falls der historische Gesetzgeber die Korrekturmöglichkeiten, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, tatsächlich auf Kontrollen vor Ort beschränken wollte – wofür es nach dem Geschriebenen keine eindeutigen Hinweise gibt – so muss die zeitgemässe Auslegung zum Ergebnis kommen, dass Kontrollen aufgrund der Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung auch anders als vor Ort stattfinden können müssen und dass folglich auch allfällige Fehler zu korrigieren sind. Dass sich die Korrekturmöglichkeit nach Art.