FILAG nachträgliche Korrekturen ausschliesslich im Rahmen von Kontrollen vor Ort zulassen wollte oder ob mit Art. 32 Abs. 2 FILAG nebst anderen Kontrollen auch Kontrollen vor Ort legitimiert werden sollten. Im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil bezieht sich das Verwaltungsgericht zwar auf denselben Ausschnitt des Vortrags, es lässt jedoch offen, was «in den Gemeinden» respektive «vor Ort» bedeutet.78 Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts kann daher vorliegend nichts abgeleitet werden. Bei der historischen Auslegung ist zu beachten, dass das FILAG wie auch der zitierte Vortrag aus dem Jahr 2000 stammen.