Für die historische Auslegung ist der Vortrag zum FILAG beizuziehen. Darin wird folgendes ausgeführt: «In Art. 32 FILAG wird die entsprechende Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der Gemeinden verankert. Die zuständige Stelle kann zur Überprüfung der erhobenen Daten in den Gemeinden vor Ort Kontrollen durchführen und aufgrund von gemachten Feststellungen Zuschüsse, Ausgleichsleistungen oder Gemeindeanteile beim Lastenausgleich korrigieren.»77 Gestützt auf den Vortrag ist weiterhin fraglich, ob der Gesetzgeber mit Art. 32 Abs. 2 FILAG nachträgliche Korrekturen ausschliesslich im Rahmen von Kontrollen vor Ort zulassen wollte oder ob mit Art.