32 FILAG «Auskunfts- und Mitwirkungspflicht» weist jedoch darauf hin, dass die Gemeinden in erster Linie ihre Angaben direkt an die zuständige Stelle (zur Kontrolle) liefern müssen und Kontrollen vor Ort sekundär zum Tragen kommen «können». Korrekturen gestützt auf andere Kontrollen wären demnach nicht ausgeschlossen.