5.2.2.3 Aus dem Gesetzestext von Art. 32 Abs. 2 FILAG, wonach die zuständigen Stellen «Kontrollen in den Gemeinden» durchführen «können», geht nicht ohne weiteres hervor, ob Kontrollen ausschliesslich vor Ort oder auch in anderer Art und Weise durchgeführt werden können. Der Wortlaut kann insofern nicht als klar bezeichnet werden. Auch in systematischer Hinsicht lassen sich keine eindeutigen Rückschlüsse ziehen. Der Titel von Art. 32 FILAG «Auskunfts- und Mitwirkungspflicht» weist jedoch darauf hin, dass die Gemeinden in erster Linie ihre Angaben direkt an die zuständige Stelle (zur Kontrolle) liefern müssen und Kontrollen vor Ort sekundär zum Tragen kommen «können».