Die Vorinstanz beruft sich für die von ihr vorgenommenen Korrekturen auf Art. 32 Abs. 2 FILAG.68 Der Beschwerdeführer hingegen bringt vor, Art. 32 FILAG beziehe sich auf Fehler, die im Rahmen der kantonalen Kontrollen vor Ort festgestellt würden. Eine Kontrolle vor Ort sei vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch sei die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht verletzt worden.69 Nachfolgend ist nach den üblichen Methoden der Gesetzesauslegung zu prüfen, in welchen Fällen eine Korrektur gestützt auf Art. 32 Abs. 2 FILAG vorgenommen werden darf.