Auskünfte zu erteilen, alle erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und bei der Überprüfung der Berechnungsgrundlagen mitzuwirken. 2 Die zuständigen kantonalen Stellen können zur Überprüfung der Daten Kontrollen in den Gemeinden durchführen und gegebenenfalls Ausgleichsleistungen, Zuschüsse oder Gemeindeanteile beim Lastenausgleich, die auf Grund falscher Berechnungsgrundlagen festgesetzt worden sind, bis fünf Jahre nach Festsetzung durch Verfügung korrigieren.