Art. 36 FILAG regelt gemäss dessen Titel die Korrektur von Zuschüssen, Ausgleichsleistungen und Gemeindeanteilen. Absatz 1 und 2 von Art. 36 FILAG befassen sich mit Zuschüssen. Ein «Zuschuss» bezeichnet eine Geldleistung an die Gemeinden im Rahmen des Disparitätenabbaus oder der pauschalen Abgeltungen von Zentrumslasten.67 Die Absätze 1 und 2 sind somit für Korrekturen betreffend den Lastenausgleich nicht anwendbar. Art. 36 Abs. 3 FILAG hält folgendes fest: 3 Werden Ausgleichsleistungen oder Gemeindeanteile durch Verschulden einer Gemeinde in Verletzung von Rechts- vorschriften oder aufgrund eines unrichtig oder unvollständig ermittelten Sachverhalts in falscher Höhe festgelegt, sind