Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Behörde auf ihre Verfügungen zurückkommen darf, hängt zunächst davon ab, welche Lösung der Spezialgesetzgeber getroffen hat (vgl. auch Art. 56 Abs. 2 VRPG). Erst beim Fehlen einer spezialgesetzlichen Regelung kommen die allgemeinen Regeln der Wiederaufnahme gemäss Art. 56 VRPG zur Anwendung.66 Zu prüfen ist daher vorab, ob das FILAG, als vorliegend massgebendes Spezialgesetz, mit Art. 32 und 36 FILAG eine anwendbare Spezialregel enthält. 5.2.1 Art. 36 FILAG