Es ist unbestritten, dass die Verfügungen betreffend die Jahre 2018 bis 2020 in Rechtskraft erwachsen sind und der Beschwerdeführer in den genannten Jahren für diese Fälle fälschlicherweise Fallpauschalen im Lastenausgleich abgerechnet hat.65 Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2022 hat die Vorinstanz deshalb eine Revisionskorrektur für die zu viel erhaltenen Fallpauschalen im Umfang von CHF 146'249.00 für die Jahre 2018 bis 2020 vorgenommen.