5.1.3 Vorliegend hat das AIS anlässlich der Revision für das Jahr 2020 festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 bis 2020 Sammelkontodossiers als Fälle erfasst hat, die sich nicht auf Einzelpersonen beziehen. Es ist unbestritten, dass die Verfügungen betreffend die Jahre 2018 bis 2020 in Rechtskraft erwachsen sind und der Beschwerdeführer in den genannten Jahren für diese Fälle fälschlicherweise Fallpauschalen im Lastenausgleich abgerechnet hat.65