Gemeinden, bei denen ein Saldo zugunsten des Kantons entsteht, müssen ihrerseits eine Schlusszahlung leisten.64 Demzufolge liefern die Gemeinden dem AIS erst im Nachgang an die Verfügung über die Abrechnung der Sozialhilfeaufwendungen (Ende Mai) die nötigen Unterlagen für die Prüfung der gemeldeten Sozialhilfeaufwendungen (Ende Juni), so dass die Verfügung über die Abrechnung der Sozialhilfeaufwendungen im Zeitpunkt der Prüfung (Revision) in der Regel bereits rechtskräftig ist.