5.1.1 Soweit die Sozialhilfe eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Gemeinden ist, wird der entsprechende Aufwand von Kanton und Gemeinden gemeinsam über den Lastenausgleich nach den Bestimmungen des FILAG getragen (Art. 78 SHG). Als gemeinsame Aufgabe gilt insbesondere die individuelle Sozialhilfe (vgl. Art. 54 Abs. 1 SHG).58