Obwohl der Verfügung direkt keine Begründung zu entnehmen ist, waren dem Beschwerdeführer die E-Mail-Korrespondenz und somit auch die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz für die Korrektur hat leiten lassen, bekannt. Das vom Beschwerdeführer grundsätzlich geäusserte Verständnis für die Korrektur weist überdies darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch Kenntnis von den Rechtsgrundlagen hatte, auf die sich die Vorinstanz bezog, die in der E-Mail-Korrespondenz und der angefochtenen Verfügung jedoch nicht explizit genannt werden.57 Der Beschwerdeführer war demzufolge ohne weiteres in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten.