Voraussetzung ist, dass der Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition zukommt wie der Vorinstanz und der betroffenen Partei kein Nachteil erwächst, d.h. sie ihre Rechte voll wahrnehmen konnte. Dem Umstand, dass sich die Partei erst vor einer höheren Instanz äussern konnte, ist in der Regel im Kostenpunkt Rechnung zu tragen.51 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die vorliegend angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet.52 Die Vorinstanz führt dazu in ihrer Beschwerdevernehmlassung aus, dass sie in der Verfügung auf den E-Mail-Verkehr hinweise, dem die Begründung für die Korrektur entnommen werden könne.