32 Abs. 2 FILAG als «Kann-Bestimmung» ausgestaltet und sehe somit keine regelmässige umfassende Prüfpflicht des Kantons vor. Es sei unfair gegenüber allen am Lastenausgleich partizipierenden Gemeinden, wenn die Vorinstanz in diesem Fall keine Korrektur vornehmen würde. Werde ein Fehler entdeckt, stehe eine Korrektur nicht im Ermessen der Vorinstanz, sondern sei zwingend vorzunehmen.42 4. Rechtliches Gehör