3.2.3 Schliesslich sei auch die Begründungspflicht nicht verletzt, die Verfügung verweise auf den E-Mail-Austausch. Dieser enthalte offensichtlich die Begründung für die Korrektur. Auch sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des E-Mail-Verkehrs das rechtliche Gehör gewährt worden.41 Art. 32 Abs. 2 FILAG bilde die Rechtsgrundlage, um Fehler, welche innerhalb von fünf Jahren nach Festsetzung der Gemeindeanteile erkannt würden, einfach und rasch korrigieren zu können. Besondere Voraussetzungen wie das Vorliegen von Rückkommensgründen bedürfe es nicht. Zudem sei Art. 32 Abs. 2 FILAG als «Kann-Bestimmung»