34 Abs. 3 SHV. Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer die vom Fallführungssystem gelieferten Daten ihrer differenzierten wirtschaftlichen Hilfe überprüfen müssen. Der Beschwerdeführer habe sich auf die Aussage des Briefs vom 3. April 2018 verlassen, im Wissen, dass sie gemäss den Richtlinien der BSIG tatsächlich falsch gewesen sei. Dass sich der Beschwerdeführer lediglich auf diese Information stütze, könne auch als leicht fahrlässiges Verhalten seitens des Beschwerdeführers bewertet werden.40