3.2.2 Die Vorinstanz bringt weiter vor, sie habe in ihrer Antwort vom 3. April 2018 die Zahlen der Sozialhilferechnung 2017 auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer gelieferten differenzierten wirtschaftlichen Hilfe bestätigt, die allerdings auf inkorrekten Daten beruht hätten. Die Vorinstanz habe auf Folgendes aufmerksam gemacht: «Grundsätzlich ist es Sache der Gemeinden, zu gewährleisten, dass die Programmierung mit den jeweiligen Fallführungsherstellern den gesetzlichen Vorgaben und Falldefinitionen entspricht». Das Fallführungssystem des Beschwerdeführers entspreche aber nicht den Vorgaben des Gesetzes und der Falldefinition nach Art. 34 Abs. 3 SHV.