Aufgrund der im Brief vom 19. März 2018 angemeldeten Zweifel des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz gemäss Schreiben vom 3. April 2018 die Fallzahlen 2017 plausibilisiert und (nach oben) korrigiert. Die Vorinstanz habe sich bei der Korrektur auf die Anzahl Fälle der differenzierten wirtschaftlichen Hilfe gestützt, ohne zu wissen, dass die differenzierte wirtschaftliche Hilfe fehlerhaft programmiert gewesen sei.38 Fiktive Dossiers seien nach Art. 34d Abs. 3 SHV und der BSIG-Nr. 8/860.111/1.2 nicht als wirtschaftliche Hilfe Fälle im revisionstechnischen Kontrollblatt Nr. 4 der Sozialhilferechnung anrechenbar. Da die AHV-Mindestbeiträge und das «Touristen Region C.___ /