3.2.1 Die Vorinstanz bringt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 31. August 2022 vor, anlässlich der Revision der Sozialhilferechnung 2020 habe sie festgestellt, dass die Aussage in ihrem Schreiben vom 3. April 2018 falsch sei. Die Zweifel des Beschwerdeführers seien deshalb berechtigt gewesen. Die Fallzahlen hätten 22 Sammeldossiers enthalten, welche nicht als Fälle zu zählen seien. Infolgedessen seien die Berechnungsgrundlagen ab dem Jahr 2017 nicht korrekt gewesen. Der Beschwerdeführer habe für einige der angeschlossenen Gemeinden «fiktive» AHV-Mindestbeiträge Sammelkontodossiers und ein Sammelkontodossier «Touristen Region C.___ / Spezielle Kosten» erstellt.