Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass eine Rückforderung von Leistungen aus dem Lastenausgleich in dieser Höhe nicht nur die Budgets des Beschwerdeführers und der mit ihm betroffenen Gemeinden massiv tangiere, sondern für etliche von ihnen schwer lastende Konsequenzen haben würde. Diese Folgen würden sich umso weniger rechtfertigen, als sich der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Vorinstanz mit gebotener Sorgfalt über die fehlerhafte Verfügung Gedanken gemacht und die Vorinstanz auf mögliche Probleme aufmerksam gemacht habe.