VRPG sei nicht gegeben. Gegen die Annahme eines zwingenden öffentlichen Interesses spreche mitunter die Tatsache, dass die Vorinstanz nachweislich die materielle Fehlerhaftigkeit der Verfügung wesentlich durch ihr eigenes Verhalten selbst bewirkt habe und es unter diesen Umständen geradezu treuwidrig wäre, wenn sich der Kanton ausgerechnet bei dieser Ausgangslage auf diesen Wiederaufnahmegrund stützen können sollte. Selbst wenn man von einem zwingenden öffentlichen Interesse ausgehe, müsse nachgewiesen sein, dass dieses nicht nur die Wiederaufnahme rechtfertige, sondern auch das Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiege.