Auch sei die Auskunftsund Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht verletzt worden.33 Demnach komme lediglich die allgemeine Regelung von Art. 56 VRPG zum Tragen. Die Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 Bst. a und b VRPG seien jedoch vorliegend nicht erfüllt.34 Auch ein zwingendes öffentliches Interesse nach Art. 56 Abs. 1 Bst. c VRPG sei nicht gegeben.