3.1.4 Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Urteil Nr. 100.2016.235 vom 30. November 2018 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern betreffend die im Lastenausgleichsverfahren in Frage kommenden Wiederaufnahmebestimmungen. Sowohl Art. 36 Abs. 3 FILAG als auch Art. 32 FILAG seien nicht anwendbar. Art. 32 FILAG beziehe sich auf Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Die Bestimmung beziehe sich auf Fehler, die im Rahmen der kantonalen Kontrollen vor Ort festgestellt würden. Eine Kontrolle vor Ort sei vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch sei die Auskunftsund Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht verletzt