Das bernische kantonale Recht sehe keine Möglichkeit vor, eine möglicherweise fehlerhafte Verfügung im Rahmen eines anderen Verfügungsverfahrens, das einen anderen Sachverhalt regle, gewissermassen «en passant» gleich auch noch zu korrigieren. Dass die Vorinstanz mit ihrem diesbezüglichen Vorgehen an für sie nicht verständliche Grenzen stosse, wie sie in ihrer E-Mail vom 16. Februar 2022 selbst einräume, indem sie ausführe: «Der Gesamtbetrag der Korrektur 2018 – 2019 wird unter der Rubrik «Praktikantenkosten» des Jahres 2020 zu finden sein, da wir keine andere technische Möglichkeit haben», zeige nicht nur mangelndes Problembewusstsein auf, sondern illustriere