der Verfügung fehlende rechtliche Begründung verletze den Gehörsanspruch. Die Vorinstanz scheine sich nicht im Ansatz bewusst zu sein, dass sie mit ihrem Vorgehen, ohne jede nachvollziehbare rechtliche Begründung oder Nennung der Rechtsgrundlagen auf Sachverhalte zurückzukomme, welche abschliessend beurteilt worden seien und Gegenstand von in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen bilden würden.31