3.1.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vom 1. Juli 2022 vor, die Vorinstanz habe die Korrektur der Fallzahlen selbst angeordnet. Der Beschwerdeführer habe die Vorinstanz im Nachgang zu den verlangten Korrekturen über die Unstimmigkeiten mit Schreiben vom 19. März 2018 in Kenntnis gesetzt. Er habe im Vertrauen auf die schriftliche Zusicherung der Vorinstanz vom 3. April 2018 die Fallzahlen auch im Rahmen der Jahresrechnungen 2018 und 2019 weiterhin gemäss den entsprechenden Vorgaben erhoben. Die bezüglich beider Jahresrechnungen durchgeführten Revisionen seien ohne Beanstandungen geblieben.29