1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG). Betreffend Rechtsbegehren Nr. 2 ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die beantragte Zahlung bereits am 19. Mai 2022, vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2022, ankündigte und die Zahlung schliesslich am 30. Juni 2022 leistete. Der Beschwerdeführer hat somit kein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid betreffend Rechtsbegehren Nr. 2 (Art. 65 Abs. 1 Bst. c VRPG). In diesem Punkt ist daher nicht auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Der unterzeichnende Anwalt ist gehörig bevollmächtigt.28