18. Nach telefonischer Aufforderung reichte die Vorinstanz der Rechtsabteilung per E-Mail vom 7. Februar 2023 die Gutschriftsanzeige vom 19. Mai 2022 ein. Dieser ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer bereits Ende Mai 2022 über die bald erfolgende Zahlung der in Rechtsbegehren Nr. 2 beantragten Leistung im Umfang von CHF 13'772'829.30 informierte. Weiter reichte die Vorinstanz der Rechtsabteilung eine Tabelle ein, wonach die Zahlung am 30. Juni 2022 erfolgte. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.