b) Es sei die «Berechnung lastenausgleichsbedingter Durchschnitt für das Jahr 2021» periodengerecht und unter Nichtberücksichtigung der die Vorjahre 2018/2019/2020 betreffenden korrigierten Fallpauschalen neu zu berechnen, c) Es seien die Sozialhilfeaufwendungen für das Jahr 2021 (Ziffern 1.2 und 1.3 der Verfügung) unter Be- rücksichtigung der im Sinne der vorstehenden Ziffern 1 und 2 korrigierten Beträge neu zu berechnen und zu verfügen. 2. Der in der Verfügung vom 31. Mai 2022 unter Ziffer 1.3 zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgewiesene