14. Per E-Mail vom 16. Februar 2022 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, es sei eine Korrektur der Fallzahlen für die Jahre 2018 bis 2020 rechtlich geboten und daher zwingend erforderlich. Für das Jahr 2017 werde aufgrund der Korrespondenz vom 19. März 2018 und 3. April 2018 auf eine Korrektur verzichtet.23