8. Am 4. März 2021 reichte der Beschwerdeführer die Sozialhilferechnung 2020 ein.16 Die Vorinstanz erliess am 31. Mai 2021 die Verfügung über die Abrechnung der Sozialhilfeaufwendungen für das Jahr 2020.17 9. Per E-Mail vom 7. September 2021 kontaktierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Rahmen der Revision der Sozialhilferechnung 2020 mit folgender Anfrage: «In den Anhängen 2a und 2b wird eine Zahl von 905 Dossiers ausgewiesen, gegenüber einer Anzahl von 931 in Anhang 4 (Zelle F21). Wie erklärt sich dieser Unterschied?».18