chen Hilfe (abzüglich Inkassofälle), der präventiven Beratung sowie als Fälle Inkasso und Bevor- schussung Kindesunterhalt mit einer Pauschale im Lastenausgleich abgerechnet werden können. Die Bemessung und der Vollzug der Besoldungskosten richten sich nach den rechtlichen Bestim- mungen gemäss SHV i.V. mit den Präzisierungen in BSIG Nr. 8/860.1/6.1 und BSIG Nr. 8/860.111/1.2. Die Abteilung Finanzen und Revision des Kantonalen Sozialamts hat Ihre Fallzahlen aufgrund der Angaben in SHR und DWH plausibilisiert und eine Korrektur vorgenommen. Wir können Ihnen da-