1. A.___ (fortan: Beschwerdeführer) ist ein Gemeindeverband im Sinne von Art. 130 ff. GG1 mit 23 Verbandsgemeinden.2 Der Beschwerdeführer übernimmt für die Verbandsgemeinden die gemäss Sozialgesetzgebung vorgesehenen Aufgaben der Sozialbehörde und des Sozialdienstes.3 Der Beschwerdeführer rechnet die lastenausgleichsberechtigten Kosten in der individuellen Sozialhilfe für alle Verbandsgemeinden direkt mit dem Kanton ab.4 2. Der Beschwerdeführer reichte am 5. März 2018 dem damaligen Sozialamt (heute Amt für Integration und Soziales (AIS), fortan: Vorinstanz oder AIS) die Sozialhilferechnung 2017 ein.5