3. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 4. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, bestimmt auf CHF 2'358.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu ersetzen. 5. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Rechtsbegehren 2) wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. IV. Eröffnung ‒ Rechtsanwältin B.___, z. Hd. des Beschwerdeführers, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben in Kopie zur Kenntnisnahme: ‒ D.___, per A-Post Plus ‒ AIS, per Kurier